AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gastro Drinks national GmbH & Co. KG

Firmen- und Verwaltungssitz: Alemannenhof 2, 30855 Langenhagen

2. Geltung

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Angeboten und Lieferungen der Gastro Drinks national GmbH & Co. KG (im Folgenden „GDN“ genannt) an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu Grunde, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Entsprechende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch GDN. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Geschäftsbedingungen von GDN gelten auch dann, wenn GDN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung zu GDN.

GDN ist berechtigt sich zur Erfüllung ihrer Pflichten so genannter Lieferpartner zu bedienen. Diese sind Erfüllungsgehilfen, die im Auftrag und auf Rechnung der GDN an den Kunden liefern.

2. Teilunwirksamkeit

Falls ein Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollte, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

3. Angebote / Auftragsannahme

Die Angebote von GDN sind freibleibend und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Kunden von GDN jederzeit widerrufen werden, es sei denn, dass GDN ihr Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (fortan "Unterlagen") behält sich GDN sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

Liegt der Bestellung des Kunden kein Angebot von GDN zugrunde, ist GDN berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei GDN anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Kunden erklärt werden. Im letzteren Fall gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

GDN kann vom Vertrag zurücktreten, wenn GDN nicht richtig oder rechtzeitig durch seine Zulieferer beliefert wird. Dies gilt nicht, wenn GDN für die Nichtbelieferung verantwortlich ist, z. B. wenn GDN nicht rechtzeitig die Waren bei seinem Zulieferer bestellt hat. GDN wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

4. Nachsichtsklausel

Von GDN stillschweigend – auch mehrfach – geübte Nachsicht gilt nicht als Änderung der jeweiligen Bedingung.

5. Lieferung / Abholung

GDN ist von ihrer Lieferpflicht befreit, wenn

a) ein von GDN nicht zu vertretender Umstand eintritt oder

b) fällige Rechnungen von Kunden nicht bezahlt sind.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

Lieferzeiten sind freibleibend, soweit GDN mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hat.

Sämtliche Lieferungen erfolgen frei Lieferstelle ebenerdig hinter die erste verschließbare Tür. Ein mehrmaliges Umsetzen des LKW zur Erreichung unterschiedlicher Lagerorte ist nicht vorgesehen. Zu-satzkosten für reine Leergut-Abholungen können separat in Rechnung gestellt werden.

Das Leergut ist am Lieferort des Vollgutes durch den Kunden bereitzustellen. Leergut-Flaschen müssen in den entsprechenden Kisten des Herstellers einsortiert sein.

Die Anzahl der Liefertage pro Woche richtet sich grundsätzlich nach der Umsatzgröße der Betriebsstätte (bis 50.000 € ein Liefertag, größer 50.000 € bei Bedarf zwei Liefertage).

Vereinbarte Mindestbestellwerte sind durch den Kunden einzuhalten.

6. Preise

Die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preisliste ist maßgeblich für den Rechnungspreis der bestellten Waren. Die aktuell zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses gültigen Preise werden der Kunde und GDN individuell verhandeln.

GDN ist berechtigt, Änderungen im zentralseitigen Sortiment vorzu-nehmen. Änderungen für das zentralseitige Sortiment wird GDN dem Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt geben.

GDN ist berechtigt, die Lieferpreise anzupassen, wenn sich die Abgabepreise der Hersteller ändern und GDN dies nicht zu vertreten hat. Weiterhin unter gleichen Voraussetzungen bei Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen. Preisanpassungen der Hersteller werden zum Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit an den Kunden weitergegeben. GDN wird dem Kunden Preisanpassungen mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten mitteilen.

Ist nichts Gesondertes vereinbart, dann sind die Preise Nettopreise zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer. Serviceleistungen, die von GDN oder für GDN erbracht werden wie z. B. Lagerservice / Etagenservice können dem Kunden durch GDN separat in Rechnung gestellt werden. Die Kostensätze werden der Kunde und GDN vereinbaren.

7. Zahlungsbedingungen

Soweit GDN nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch spesenfreie Überweisung auf eines der Konten der GDN zu zahlen.

Der Ausgleich aller Rechnungen erfolgt grundsätzlich mit Bankabbuchungsauftrag des Kunden. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so ist GDN berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen sofortige Barzahlung bei Lieferung auszuführen.

Schecks oder Wechsel werden seitens GDN nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

Bei Bankeinzug ist die Zahlung erst erfolgt, wenn der Betrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist bei GDN gutgeschrieben ist. Sämtliche Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso die Kosten der Nichteinlösung von Zahlungsmitteln und die damit verbundenen Kosten. GDN ist berechtigt, Zahlungen des Kunden wahl-weise zur Tilgung von Verbindlichkeiten, Krediten, rückständigen Zinsen und Kosten zu verwenden. Der Kunde verzichtet auf das Bestimmungsrecht nach §366 I BGB. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

Wenn GDN Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, der Kunde in Verzug ist oder bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist GDN berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Sollten diese verweigert werden, hat dies die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von GDN zur Folge.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von GDN aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit die Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorliegen oder der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Aufrechnung

Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.

9. Gewährleistung für die Ware

Sofort erkennbare Mängel an gelieferten Waren sind von dem Kunden unverzüglich dem Fahrer bei der Anlieferung anzuzeigen und auf dem Lieferschein zu vermerken.

Berechtigter Weise beanstandete Artikel werden kostenfrei bei der nächsten Lieferung von GDN abgeholt. Für berechtigt reklamierte Ware erteilt GDN unverzüglich eine Gutschrift.

Reklamationen im Hinblick auf die Rechnungslegung sind GDN schriftlich innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen. Nach Prüfung wird GDN bei Richtigkeit der Reklamation eine Gutschrift erteilen.

10. Leergut / Saldoanerkenntnis / Pfand / Rückholung

Für Leergut wird der jeweils vereinbarte bzw. allgemein geltende Pfandsatz erhoben.

Soweit das Leergut Eigentum von GDN ist, wird es an deren Kunden nur ausgeliehen und bleibt deren Eigentum.

Ist es Eigentum der Lieferanten von GDN, so behält sich GDN das Besitzrecht aus mittelbarem Besitz vor.

GDN ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und gelieferten Flaschen (sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. Fremdleergut, welches nicht dem Sortiment von GDN entspricht, wird nicht vergütet.

Zur Rücknahme von Einweggebinden sind Gesellschafter und Lieferpartner der GDN nicht verpflichtet. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit diese Dienstleistung zu den aktuell geltenden Konditionen anzufordern.

Der Pfandsaldo gilt vom Kunden als anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. GDN wird den Kunden auf die Frist mit Übersendung des Pfandsaldos hinweisen.

Bei übermäßiger bzw. unverhältnismäßiger Leergutrückführung behält sich GDN vor, dem Kunden die ihr entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Der Leergutsaldo muss vom Kunden bei Ende der Geschäftsbeziehung ausgeglichen werden. Fehlendes Leergut muss vom Kunden zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden.

Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung und der damit verbundenen Rückholung von Voll- und Leergut durch die Lieferpartner der GDN berechnet die GDN pro Gebinde netto 1,20 €.

11. Haftung

GDN haftet wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. (Das sind wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben.) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GDN, außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nur für den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle des Fehlens einer Beschaffenheit, für die GDN die Garantie übernommen hat sowie bei Mängeln, die arg-listig verschwiegen wurden.

Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse ebenfalls unberührt.

Soweit die Haftung der GDN ausgeschlossen ist bzw. diese nur beschränkt haftet, gilt dies gleichermaßen für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Lieferpartner der GDN.

Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von GDN nicht zu vertretende Umstände und Vorkommnisse, z. B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Rohmaterialmangel, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung die Leistungspflichten der GDN. Das gilt auch dann, wenn GDN sich im Lieferverzug befinden. GDN wird den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen.

Ungeachtet dessen, dass die COVID-19 Krise allen Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt ist, stimmen beide Parteien darin überein, dass die Auswirkungen der Krise derzeit weiter-hin unvorhersehbar sind. Daher sind beide Parteien im Falle von sie betreffenden Auswirkungen der COVID-19 Krise, die im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung in der Lieferbeziehung stehen (z. B. Terminverzögerungen durch behördliche Anordnungen wie Quarantäne, Verbote, etc., Liefer- und Ressourcenausfälle, Personalausfälle, Transportverhinderungen wie z. B. Sperren von Transportwegen, Container- und Verpackungsmaterialknappheit, etc.), für die Dauer der jeweiligen Auswirkungen und der entsprechenden Wiederanlaufphasen von ihren Leistungspflichten nach diesem Vertrag befreit. Die Parteien werden im Falle von Auswirkungen auf die Termine nach dem Ende der Auswirkungen entsprechende neue Termine und einen entsprechend aktualisierten Terminplan vereinbaren. Beide Parteien sind sich darüber einig, alle sinnvollen Aktivitäten zu unternehmen, um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängel der Ware verjähren in einem Jahr.

Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch GDN, insbesondere Schadenersatzansprüche, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden wegen einer von GDN zu vertretender Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kun-den:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag;

b) wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht;

c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels;

d) auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

Die Ansprüche von GDN gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Eigentumsvorbehalt

GDN, bzw. der jeweilige Lieferpartner, behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen GDN und dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei GDN auf dem vereinbarten Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Waren wieder auf, wenn nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Artikeln erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ihm entstehen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der GDN und dem Kunden Eigentum der GDN bzw. ihrer Lieferpartner. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in normalen Geschäftsverkehr berechtigt.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GDN nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet der Kunde GDN hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. GDN ist nach Rücknahme der Ware zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – gem. § 367 BGB anzurechnen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde GDN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Der Kunde tritt GDN sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) der Forderung von GDN ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. GDN nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GDN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GDN verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist aber dies der Fall, so kann GDN verlangen, dass der Kunde GDN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Die Berechtigung nach vorstehendem Absatz erfasst nicht, die Ware ohne ausdrückliche Zustimmung von GDN zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, GDN nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt GDN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde GDN bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt. GDN nimmt die Übertragung an. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für GDN.

Der Kunde trägt alle vorprozessualen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf die Ware und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

GDN verpflichtet sich, die GDN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GDN.

13. Werbematerial / Inventar

Die von GDN an den Kunden zur Verfügung gestellten Gegen-stände (Leihinventar, Leihreklame) bleiben Eigentum des jeweiligen Lieferanten, der diese Gegenstände zur Verfügung stellt. Dem Kunden obliegt bezüglich dieser Gegenstände die Sorgfaltspflicht eines Kaufmannes. Die Rechte aus mittelbarem Besitz behält sich GDN vor und berechnet dem Kunden für nicht zurückgegebene Gegenstände den Wiederbeschaffungspreis, bzw. den Preis, der GDN in Rechnung gestellt wird (zzgl. Spesen).

14. Datenschutz

GDN ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden – auch wenn diese von Dritten stammen – nach den Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten, zu speichern oder durch beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen. Die Daten können auch zur Bonitätsprüfung des Kunden eingesetzt werden z.B. durch Einholung der Auskunft einer Auskunftei (z. B. Creditreform oder Bügel).

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Hannover.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 29.07.2021